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Was ist eine CI?

Jede Regionaldirektion des Grundschulunterrichts und jede Sekundarschule verfügt über eine Inklusionskommission (CI). Ihre Aufgabe ist es, Eltern über die verschiedenen zu empfehlenden Betreuungsmaßnahmen zu informieren und gegebenenfalls die angemessenen Maßnahmen, die dem Schüler angeboten werden können, festzulegen. Die CI kann sich mit der Erlaubnis der Eltern auch an die Commission nationale d’inclusion (CNI, Nationale Inklusionskommission) wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass der Schüler eine spezialisierte Betreuung benötigt.

Falls sie der Ansicht ist, dass der Schüler angemessene Vorkehrungen benötigt, kann die CI einer Sekundarschule die Commission des aménagements raisonnables (CAR, Kommission für angemessene Vorkehrungen) hinzuziehen, sofern die Eltern oder der volljährige Schüler einverstanden sind.

Wer kann einen Antrag an eine CI stellen?

Die CI einer Regionaldirektion des Grundschulunterrichts kann von den Eltern oder – mit der schriftlichen Erlaubnis der Eltern – vom Lehrpersonal der Schule angerufen werden.

Die CI einer Sekundarschule kann von den Eltern oder dem volljährigen Schüler angerufen werden. Sie kann mit der schriftlichen Erlaubnis der Eltern oder des volljährigen Schülers auch vom Service psychosocial et d’accompagnement scolaires (SePAS, Psychosozialer und schulischer Beratungsdienst), dem Schulleiter oder dem Unterstützungsteam für Schüler mit besonderem Förderbedarf (équipe de soutien des élèves à besoins éducatifs spécifiques, ESEB) der Schule angerufen werden.

Welche Maßnahmen können von einer CI vorgeschlagen werden?

In der Grundschule und je nach den Bedürfnissen des Schülers kann eine CI Folgendes vorschlagen:

  • Anpassung des Unterrichts in der Klasse
  • Einrichtung angemessener Vorkehrungen
  • Teilnahme des Schülers an Entwicklungs- und Lernworkshops
  • Betreuung im Klassenraum durch Mitglieder des Unterstützungsteams für Schüler mit besonderem Förderbedarf (ESEB)
  • Unterricht einiger Fächer in einer anderen Klasse als der Regelklasse.

Im Sekundarunterricht und je nach den Bedürfnissen des Schülers kann eine CI Folgendes vorschlagen:

  • Anpassung des Unterrichts in der Klasse
  • Anpassung des Unterrichtsstoffs
  • Schulische Nachhilfe
  • Betreuung des Schülers durch das Unterstützungsteam für Schüler mit besonderem Förderbedarf (ESEB)
  • Einrichtung angemessener Vorkehrungen
  • Teilweise oder vollständige Neuorientierung in einen anderen Bildungszweig oder in Sonderklassen
Was ist eine Diagnose der Bedürfnisse und warum und wie wird sie erstellt?

Die CI kann das Unterstützungsteam für Schüler mit besonderem Förderbedarf (ESEB) damit beauftragen, eine Diagnose über die Bedürfnisse des Schülers zu erstellen. Diese Diagnostik gibt Aufschluss über die Veranlagungen des Schülers und enthält pädagogische Empfehlungen. Zu diesem Zweck kann das ESEB unter anderem den Schüler in seinem schulischen Umfeld beobachten, standardisierte Tests durchführen, Gespräche mit den Schülern, Eltern, Lehrkräften, Fachkräften und sonstigen Personen, die sich um den betroffenen Schüler kümmern oder gekümmert haben, die Schülerakte des Schülers analysieren.

Wird die Akte des Schülers automatisch von einer Schule an eine andere übermittelt?

Ja, die Akte des Schülers wird automatisch übermittelt, es sei denn, die Eltern oder der volljährige Schüler erheben Einwände dagegen. Es wird jedoch empfohlen, sich mit der Inklusionskommission der zukünftigen Schule in Verbindung zu setzen, um den Übergang des Schülers zu erleichtern.

Werden die von einer CI vorgeschlagenen Maßnahme von Jahr zu Jahr fortgeführt?

Die Maßnahmen werden jährlich neu bewertet und bei Bedarf neu angepasst.

Was ist die CNI?

Die Commission nationale d’inclusion (CNI, Nationale Inklusionskommission) ist auf nationaler Ebene tätig. Ihre Aufgabe ist es, die Anträge betreffend eine spezialisierte Betreuung eines Schülers mit besonderem Förderbedarf zu bearbeiten.

Die CNI besteht aus 13 Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem Koordinator, zwei Vertretern der spezialisierten psychopädagogischen Kompetenzzentren, einem Psychologen, einem Sozialarbeiter, drei Vertretern verschiedener Ministerien, einem von dem für die Gesundheit zuständigen Minister ernannten Facharzt für Kinderpsychiatrie oder Pädiatrie, dem Vertreter des Kollegiums der Leiter der spezialisierten psychopädagogischen Kompetenzzentren, einem Schriftführer.

Welche Maßnahmen können von der CNI vorgeschlagen werden?

Auf der Grundlage der Analyse der entsprechenden Schülerakte kann die CNI ein oder mehrere spezialisierte psychopädagogische Kompetenzzentren beauftragen und folgende Maßnahmen vorschlagen:

  • spezialisierte Beschulung;
  • spezialisierte ambulante Intervention (intervention spécialisée ambulatoire, ISA);
  • spezifische Lernworkshops;
  • Rehabilitations- und Therapiemaßnahmen.

Wenn es sich für die Bedürfnisse des Schülers als notwendig erweist, kann die CNI auch den Besuch eines spezialisierten Instituts im Ausland vorschlagen.

Wer kann einen Antrag an die CNI stellen?

Die Inklusionskommissionen (CI) des Grundschul- und des Sekundarunterrichts, der behandelnde Arzt des Schülers oder eine zugelassene Stelle des sozialen, familiären oder therapeutischen Bereichs können unter Vorlage von unterstützenden Belegen einen Antrag an die CNI stellen, wenn die Eltern oder der volljährige Schüler ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben. Auch Eltern und volljährige Schüler können einen Antrag an die Commission nationale d’inclusion stellen.

Ich ziehe demnächst nach Luxemburg und mein Kind hat Förderbedarf. Was tun?

Vor Ihrem Umzug sollten Sie Kontakt zum Service de l’intégration et de l’accueil scolaires (SIA, Dienst für schulische Integration und Aufnahme) aufnehmen. Dort erklärt man Ihnen das Anmeldeverfahren und hilft Ihnen, die am besten geeignete Grund- oder Sekundarschule für Ihr Kind zu finden. Der SIA hilft Ihnen auch bei den darauffolgenden Schritten.
Telefon: (+352) 247-75274
E-Mail: secretariat.sia@men.lu

Was passiert, nachdem die CNI einen Antrag erhalten hat?

Nach Eingang und Prüfung des Antrags wird dieser von den Mitgliedern der CNI analysiert. Entsprechend den Bedürfnissen des Schülers können von der CNI angepasste Maßnahmen vorgeschlagen werden, die den Eltern dann per Post mitgeteilt werden. Erforderlichenfalls kann sich die CNI mit den Eltern in Verbindung setzen, um zusätzliche Informationen zu erhalten und so zu entscheiden, ob sie dem Antrag stattgibt oder nicht.

Ist für die von der CNI vorgeschlagenen Maßnahmen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich?

Ja, für die von der CNI vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Was ist die CAR?

Die Aufgabe der Commission des aménagements raisonnables (CAR, Kommission für angemessene Vorkehrungen) besteht darin, angemessene Vorkehrungen für die Schüler des Sekundarunterrichts und der Erwachsenenbildung zu beschließen.

Die CAR besteht aus 7 Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem Psychologen einer Sekundarschule, zwei Sekundarschullehrern, einem Direktor oder stellvertretenden Direktor einer Sekundarschule, einem Vertreter der spezialisierten psychopädagogischen Kompetenzzentren sowie einem Mitglied des Conseil supérieur des personnes handicapées (Hoher Behindertenrat). Je nach Sachlage können auch ein von dem für die Gesundheit zuständigen Minister zugelassener Arzt, ein Vertreter des Service de la formation professionnelle (Abteilung für Erwachsenenbildung) oder ein Regierungskommissar hinzugezogen werden.

Wer kann einen Antrag an die CAR stellen?

Unter der Bedingung, dass die Eltern oder der volljährige Schüler ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben, kann die Inklusionskommission (CI) einer Sekundarschule oder einer Privatschule, die vom Staat subventioniert wird und die offiziellen Lehrpläne anwendet, einen begründeten Antrag einreichen. Auch die Eltern oder der volljährige Schüler können einen solchen Antrag stellen.

Welche Vorkehrungen können von der CAR bewilligt werden?

Die CAR kann mit jedem Antrag auf Bewilligung, Änderung und Aussetzung der folgenden angemessenen Vorkehrungen befasst werden:

  • mehr Zeit bei den Klassenarbeiten und integrierten Projekten;
  • zusätzliche Pausen während der Klassenarbeiten;
  • Verteilung der Abschlussprüfungen des Sekundarunterrichts oder der Ausbildung auf zwei Prüfungstermine;
  • Verlegung der Klassenarbeiten außerhalb der Schule, z. B. nach Hause oder in eine Einrichtung;
  • Einsatz technologischer und menschlicher Hilfsmittel;
  • Verwendung einer anderen als der von den Lehrplänen des allgemeinen Sekundarunterrichts vorgesehenen Sprache – Deutsch oder Französisch – für die Prüfungsfragen oder für das Verfassen der Klassenarbeit des Schülers;
  • Befreiung von mündlichen, praktischen oder körperlichen Prüfungen oder von einem Modul;
  • vorübergehender Besuch einer anderen Klasse als der Regelklasse für bestimmte oder alle Fächer;
  • ärztliche Untersuchung vor dem Zugang zu bestimmten Ausbildungen;
  • Ersetzen eines Teils der Fragen in den Klassenarbeiten, eines Teils der Fragen der kontinuierlichen Leistungsprüfung, eines Teils der Fragen in den Abschlussprüfungen des Sekundarunterrichts oder der Ausbildung oder eines Teils der Fragen des integrierten Projekts oder der Abschlussprüfung.
Welche anderen Instanzen können angemessene Vorkehrungen auf Ebene des Sekundarunterrichts bewilligen?

Folgende Vorkehrungen können von einer Inklusionskommission (CI) bewilligt werden (mit Ausnahme der Abschlussklassen):

  • Anpassung des Klassenzimmers und des Sitzplatzes des Schülers;
  • Bereitstellung eines separaten Raumes für die Ablegung von Klassenarbeiten oder Prüfungen;
  • angepasste Darstellung der Prüfungsfragen.

Folgende Vorkehrungen können nach Absprache mit der Klassenkonferenz von einer Inklusionskommission (CI) bewilligt werden (mit Ausnahme der Abschlussklassen):

  • Befreiung von einem Teil der für ein Trimester oder Semester vorgesehenen Klassenarbeiten;
  • Ersetzen eines Teils der geplanten Klassenarbeiten durch eine einzige Klassenarbeit am Ende des Trimesters oder Semesters;
  • nur Berücksichtigung der Noten, die sich auf ein oder zwei Trimester oder ein Semester beziehen, für die Jahresnote.
Wie lange dauern die von der CAR bewilligten angemessenen Vorkehrungen?

Die von der CAR beschlossenen angemessenen Vorkehrungen bleiben grundsätzlich bis zum Erreichen der Abschlussklasse gültig. Die CAR kann jedoch eine Neubewertung der angemessenen Vorkehrungen vornehmen, wenn sie dies für erforderlich erachtet.

Bei Schülern der Abschlussklasse, die bereits zuvor in den Genuss angemessener Vorkehrungen gekommen sind, müssen die Eltern des Schülers oder der volljährige Schüler bis spätestens 30. September des laufenden Schuljahres einen neuen Antrag stellen.

Wie werden die von der CAR bewilligten angemessenen Vorkehrungen den betroffenen Personen mitgeteilt?

Die offizielle Entscheidung der CAR wird den Eltern oder dem volljährigen Schüler per Post zugestellt.

Der Vorsitzende der CAR informiert den Direktor der Sekundarschule, die Inklusionskommission der Schule und die Bezugsperson per E-Mail über die Entscheidung. Im Falle eines Schülers der Abschlussklasse schickt der Vorsitzende der CAR auch eine E-Mail an den Regierungskommissar.

Wer sorgt für die Umsetzung der angemessenen Vorkehrungen, die von der CAR oder von einer Inklusionskommission einer Sekundarschule bewilligt wurden?

Die Inklusionskommission (CI) der Sekundarschule sorgt für die Umsetzung des individualisierten (Aus-)Bildungsplan (plan de formation individualisé, PFI), in dem die angemessenen Vorkehrungen aufgeführt sind.

Werden die angemessenen Vorkehrungen auf dem Diplom erwähnt?

Angemessene Vorkehrungen werden nicht auf den Zeugnissen und Diplomen erwähnt, die für alle Schüler, die bestanden haben, identisch sind.

Auf den Zusätzen zu den Diplomen, den Zusätzen zu den Zeugnissen und den Notenaufstellungen sind folgende angemessene Vorkehrungen hingegen angegeben:

  • systematischer Einsatz technologischer Hilfsmittel;
  • Verwendung einer anderen als der von den Lehrplänen vorgesehenen Sprache (Deutsch oder Französisch);
  • Befreiung von mündlichen, praktischen oder körperlichen Prüfungen oder von einem Modul;
  • Vorkehrungen, die ein grundlegendes Fach der Abschlussklasse oder das integrierte Projekt betreffen.
Werden die angemessenen Vorkehrungen in der Abschlussklasse fortgeführt?

Nein. Bei Schülern der Abschlussklasse, die bereits zuvor in den Genuss angemessener Vorkehrungen gekommen sind, müssen die Eltern des Schülers oder der volljährige Schüler bis spätestens 30. September des laufenden Schuljahres einen neuen Antrag bei der CAR stellen.

Was passiert, nachdem die CAR einen Antrag erhalten hat?

Nach Eingang und Prüfung des Antrags lädt die CAR die Eltern, den Schüler und die Bezugsperson zu einem Beratungsgespräch ein, bevor sie eine Entscheidung trifft.

Werden die von der CAR beschlossenen angemessenen Vorkehrungen bei einem Schulwechsel automatisch fortgeführt?

Sofern die Eltern oder der volljährige Schüler keine Einwände gegen die Übermittlung der Akte erheben, werden die angemessenen Vorkehrungen automatisch in der anderen Sekundarschule fortgeführt.

Werden die von einer Inklusionskommission des Grundschulunterrichts bewilligten angemessenen Vorkehrungen automatisch fortgeführt, wenn der Schüler in den Sekundarunterricht wechselt?

Angemessene Vorkehrungen, die in der Grundschule eingerichtet wurden, werden in der Sekundarschule nicht automatisch fortgeführt. Hierfür muss eine neue Entscheidung getroffen werden.

Beim Wechsel von der Grundschule in den Sekundarunterricht wird die Schülerakte des Schülers zum Zeitpunkt der Anmeldung automatisch an die Sekundarschule übermittelt (sofern die Eltern nichts dagegen einzuwenden haben).

Werden in der Sekundarschule angemessene Vorkehrungen benötigt, müssen die Eltern einen Antrag an die Inklusionskommission der betreffenden Schule stellen.

Welche spezialisierten psychopädagogischen Kompetenzzentren gibt es und in welchen Bereichen sind sie tätig?

In Luxemburg gibt es acht spezialisierte psychopädagogische Kompetenzzentren und eine Agence pour la transition vers une vie autonome (ATVA, Agentur für den Übergang in ein autonomes Leben).

Das Centre pour le développement des compétences langagières, auditives et communicatives (Centre de logopédie) (CL) betreut Schüler mit Sprach- und Sprechstörungen und/oder Hörbeeinträchtigungen.

Das Centre pour le développement des compétences relatives à la vue (CDV) betreut Schüler mit besonderem Förderbedarf im Zusammenhang mit dem Sehvermögen.

Das Centre pour le développement socio-émotionnel (CDSE) betreut Schüler mit Verhaltensstörungen.

Das Centre pour le développement des apprentissages « Grande-Duchesse Maria Teresa » betreut Schüler mit einer Lese-, Schreib- oder Rechenstörung oder einer damit verbundenen Störung.

Das Centre pour le développement moteur (CDM) wird dem besonderen Förderbedarf von Schülern mit Behinderungen gerecht, der auf motorische oder körperliche Probleme oder auf eine verzögerte motorische Entwicklung zurückzuführen ist.

Das Centre pour le développement intellectuel (CDI) betreut Schüler mit geistigen Entwicklungsstörungen.

Das Centre pour enfants et jeunes présentant un trouble du spectre de l’autisme (CTSA) betreut Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS).

Das Centre pour enfants et jeunes à haut potentiel (CEJHP) fördert Schüler mit hohem Potenzial.

Welche Maßnahmen werden von den spezialisierten psychopädagogischen Kompetenzzentren angeboten?

Die Agence pour la transition vers une vie autonome (ATVA) hat zum Ziel, auf freiwilliger Basis die berufliche Eingliederung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf, die von einem Kompetenzzentrum betreut werden, zu erleichtern.

Je nach Bildungsstufe bieten die spezialisierten psychopädagogischen Kompetenzzentren verschiedene Maßnahmen an, um auf die besonderen Bedürfnisse des Schülers einzugehen:

  • Fachdiagnose
  • Beratung
  • spezifische Lernworkshops
  • Rehabilitation und Therapie
  • spezialisierte ambulante Intervention (intervention spécialisée ambulatoire, ISA)
  • spezialisierte Beschulung
Kaschten d’Servicer, déi vun de Kompetenzzentren duerchgeféiert ginn, eppes?

Die Dienste der Kompetenzzentren sind kostenlos.

Wird für jeden Schüler eine Fachdiagnose erstellt?

Nein, eine Fachdiagnose wird nur bei Bedarf erstellt.

Können mehrere spezialisierte psychopädagogische Kompetenzzentren sich um ein und denselben Schüler kümmern?

Ja, mehrere spezialisierte psychopädagogische Kompetenzzentren können sich um ein und denselben Schüler kümmern, wenn die Situation des Schülers es erfordert.

Was ist der Zusatz zum Bewertungsdossier oder zur Zensur?

Den Zousaz zum Dossier d’évaluation oder zur Zensur gëtt vum spezialiséierte psychopädagogische Kompetenzzentrum opgesat, dee fir d’spezialiséiert ambulant Interventioun oder d’spezialiséiert Scolariséierung vum jeeweilege Schüler zoustänneg ass. Domat gëtt dem Schüler säi schoulesche Parcours unerkannt. En dokumentéiert seng Acquisen, seng Participatioun u schouleschen an ausserschouleschen Aktivitéiten a seng sozial a perséinlech Kompetenzen, fir esou seng Efforten e valoriséieren.

Welche Unterstützung gibt es für Schüler mit besonderem Förderbedarf beim Übergang ins Berufsleben?

Die Agence pour la transition vers une vie autonome (ATVA, Agentur für den Übergang in ein autonomes Leben) fungiert als Vermittler zwischen den spezialisierten psychopädagogischen Kompetenzzentren, den Schulen und dem ersten bzw. dem zweiten Arbeitsmarkt. Ihre Aufgabe ist es, die berufliche Eingliederung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf, die von einem Kompetenzzentrum betreut werden, zu erleichtern.

Können Schülern mit besonderem Förderbedarf angepasste Fassungen der Schulbücher zur Verfügung gestellt werden?

Vorbehaltlich einer von einem spezialisierten psychopädagogischen Kompetenzzentrum erstellten Fachdiagnose können folgenden Schülern angepasste digitale Bücher zur Verfügung gestellt werden:

  • blinden Schülern oder
  • Schülern mit einer Sehbehinderung oder
  • Schülern mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung oder
  • Schülern, die aufgrund einer körperlichen Behinderung, nicht in der Lage sind ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre.
Kann ein Schüler mit besonderem Förderbedarf in den Genuss eines angepassten Schultransports und erforderlichenfalls besonderer Unterstützung gelangen?

Ja, ein Schüler mit besonderem Förderbedarf kann sowohl in den Genuss eines regelmäßigen Sondertransports als auch einer individuellen Unterstützung während des Transports gelangen.

Der Sondertransport kann auf Vorschlag einer Inklusionskommission der Grundschule oder des Sekundarunterrichts sowie der Commission nationale d’inclusion (CNI, Nationale Inklusionskommission) eingerichtet werden.

Eine individuelle Unterstützung wird erst nach einem Vorschlag einer solchen Unterstützung seitens der Commission nationale d’inclusion (CNI) und der Zustimmung durch die Eltern/gesetzlichen Vertreter eingerichtet.

Ist es möglich, online ein Verfahren in die Wege zu leiten?

Als Elternteil oder volljähriger Schüler können Sie online verschiedene Schritte unternehmen und die zuständige Kommission mit Ihrer Anfrage befassen, damit die etwaigen Bedürfnisse des Schülers analysiert und geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.

Die Online-Verfahren müssen über myeduguichet.lu eingeleitet werden, einen gesicherten Bereich des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend, der für die Eltern von Schülern und volljährigen Schülern, die im luxemburgischen Bildungssystem beschult werden, zugänglich ist.

Ist es möglich, dass Schüler mit besonderem Förderbedarf eine spezialisierte Einrichtung im Ausland besuchen?

Ja, aber die damit verbundenen Kosten werden vom Staat nur unter der Bedingung übernommen, dass der Besuch einer solchen Einrichtung angesichts der Bedürfnisse des Schülers von der CNI empfohlen wurde.